BAG - Urteil vom 19.12.2000
3 AZR 213/00
Normen:
BetrAVG § 1 ; Manteltarifvertrag des Mitteldeutschen Rundfunks vom 10. Mai 1993 11.3; Tarifvertrag zur Ersatzversorgung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Mitteldeutschen Rundfunks vom 24. Mai 1995; Versorgungstarifvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk vom 24. März 1997 § 1; Durchführungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk;
Fundstellen:
NZA 2002, 111
Vorinstanzen:
Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 28. Februar 2000 - 9 Sa 611/99 -,
ArbG Leipzig, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11896/98

Tarifliche Versorgungsankündigung oder Blankettzusage; Blankettzusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in individuellen Erklärungen und tarifvertraglichen Bestimmungen

BAG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 213/00

DRsp Nr. 2001/15323

Tarifliche Versorgungsankündigung oder Blankettzusage; Blankettzusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in individuellen Erklärungen und tarifvertraglichen Bestimmungen

»1. Es spricht alles dagegen, dass Tarifvertragsparteien eine - vorläufig unbestimmte Blankettzusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geben. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen wären nicht befugt, ein solches Blankett anstelle der Tarifvertragsparteien nach § 315 Abs. 3 BGB auszufüllen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; Manteltarifvertrag des Mitteldeutschen Rundfunks vom 10. Mai 1993 11.3; Tarifvertrag zur Ersatzversorgung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Mitteldeutschen Rundfunks vom 24. Mai 1995; Versorgungstarifvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk vom 24. März 1997 § 1; Durchführungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin vom Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe eines Versorgungstarifvertrages vom 24. März 1997 verlangen kann.