BAG - Urteil vom 05.05.2021
4 AZR 666/19
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anhang zu der Anlage C (VKA) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) § 17; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a (VKA) Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen;
Fundstellen:
AP TVöD § 12 Nr. 10
NZA 2021, 896
NZA-RR 2021, 438
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 181/18
ArbG Chemnitz, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 309/18

Tarifliche Vorgaben im TVöD-VKA für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und ErziehungsdienstVor- oder Ausbildung als Bestandteil eines Tätigkeitsmerkmals im Tarifsystem des TVöD-VKASonstige Beschäftigte i.S.d Entgeltgruppe S 12 des TVöD-VKA bei entsprechender Tätigkeit und gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen

BAG, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 666/19

DRsp Nr. 2021/8871

Tarifliche Vorgaben im TVöD -VKA für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Vor- oder Ausbildung als Bestandteil eines Tätigkeitsmerkmals im Tarifsystem des TVöD -VKA "Sonstige Beschäftigte" i.S.d Entgeltgruppe S 12 des TVöD -VKA bei entsprechender Tätigkeit und gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen

Orientierungssätze: 1. Für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind nur die dort enthaltenen Tätigkeitsmerkmale maßgebend. Die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT finden aufgrund des Ausschlusses der Anwendung dieser Vergütungsordnung nach § 17 TVÜ-VKA aF keine Anwendung (Rn. 18 ff.).