BAG - Urteil vom 07.02.1996
10 AZR 203/94
Normen:
BAT § 33a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6; SR 2a Nr. 8;
Fundstellen:
BB 1996, 1176
DB 1996, 1345
NZA 1996, 885
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3416/92
LAG Düsseldorf, vom 10.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 880/93

Tarifliche Wechselschichtzulage im Pflegedienst

BAG, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 203/94

DRsp Nr. 1996/20808

Tarifliche Wechselschichtzulage im Pflegedienst

» Die für eine Wechselschichtzulage erforderlichen Nachtdienststunden müssen tatsächlich geleistet worden sein. Die durch Krankheit, Urlaub oder andere Umstände ausgefallenen Nachtdienststunden der dienstplanmäßigen Nachtschicht sind nicht mitzuzählen. Durch Tausch außerhalb der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistete Nachtdienststunden zählen mit. Der erforderlichen Durchschnittsberechnung sind betriebseinheitlich entweder die dem Monatsende vorausgehenden letzten 70 Kalendertage oder die letzten 10 vollen Kalenderwochen zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BAT § 33a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6; SR 2a Nr. 8;

Tatbestand:

Der Kläger ist in der Rheinischen Landesklinik des Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der BAT Anwendung.

Der Kläger arbeitet nach einem Dienstplan in sogenannten Wechselschichten. Das sind nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.