BAG - Urteil vom 23.06.1993
10 AZR 567/92
Normen:
BGB §§ 133, 157, 394 ; TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973) § 1;
Fundstellen:
AuA 1995, 111
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 918/91
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 859/91

Tarifliche Zuwendung - Arbeitgeberwechsel

BAG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 567/92

DRsp Nr. 2000/1137

Tarifliche Zuwendung - Arbeitgeberwechsel

»Vereinbart ein privater Arbeitgeber (Arzt) mit seiner Angestellten die Anwendung des BAT und des Zuwendungstarifvertrags, so muß die Angestellte, die ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März kündigt, die Zuwendung auch dann zurückzahlen, wenn sie im unmittelbaren Anschluß daran bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes tätig wird.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 394 ; TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973) § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung, eine Sonderzuwendung zurückzuzahlen.

Die Klägerin war bei den Beklagten, die gemeinsam ein pathologisches Institut betreiben, seit dem 1. Januar 1989 als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 9. Dezember 1988 hatten die Parteien u.a. folgendes vereinbart:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. ...

§ 5 Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.