Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 1995.
Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung u.a. der
Mit Änderungsvertrag vom 25. Juli 1995 vereinbarten die Parteien eine Verringerung der Arbeitszeit des Klägers für die Zeit vom 1. August bis 30. November 1995 auf wöchentlich 19 Stunden.
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