BAG - Urteil vom 28.10.1999
6 AZR 301/98
Normen:
Manteltarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKT - idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1/91 zum TKT, gültig ab dem 1. Februar 1991) § 30; Ergänzungstarifvertrag 02/95 zum TKT Abschn. II (1) - (7),(9); Umsetzungsrichtlinien zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 3; Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 1 - 4; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Techniker-Krankenkasse
BB 1999, 2410
BB 2000, 2365
DB 1999, 2317
NZA 2000, 953
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 47/96
LAG Hamburg, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 28/97

Tariflicher Anspruch auf Wahl der Wochenarbeitszeit

BAG, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 301/98

DRsp Nr. 2000/5795

Tariflicher Anspruch auf Wahl der Wochenarbeitszeit

»1. Nach Abschn. II des Ergänzungstarifvertrags 02/95 zum TKT (ETV 02/95) kann abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden ab dem 1. April 1995 die Arbeitszeit in einem Rahmen zwischen 35,5 und 39,5 Stunden in der Woche in Stundenintervallen (35,5/36,5/37,5/38,5/39,5) vereinbart werden. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit steht ausschließlich dem Beschäftigten zu. Der Arbeitgeber kann nur aus "betrieblichen Notwendigkeiten" die getroffene Wahl ablehnen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte kann er sich nicht berufen. 2. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit kann auch von einem unkündbaren Angestellten getroffen werden, der nach § 30 Abs. 2 TKT beantragt, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls beurlaubt zu werden. 3. Von der 12-Monats-Frist zwischen Beginn der gewählten Arbeitszeit und dem Eintritt der Beurlaubung (Ziff. 2 der Protokollnotiz zum ETV 02/95) kann zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich abgewichen werden.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKT - idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1/91 zum TKT, gültig ab dem 1. Februar 1991) § 30; Ergänzungstarifvertrag 02/95 zum TKT Abschn. II (1) - (7),(9); Umsetzungsrichtlinien zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 3; Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 1 - 4; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand: