LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2014
2 Sa 384/14
Normen:
TVAöD-AT § 16a S. 1; TVAöD-AT § 16a S. 2; TVAöD-AT § 16a S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 186/14

Tariflicher Anspruch einer Bankkauffrau auf Übernahme in ein unbefristetes ArbeitsverhältnisAuslegung des Klageantrags der Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung in der Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 384/14

DRsp Nr. 2015/7616

Tariflicher Anspruch einer Bankkauffrau auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Auslegung des Klageantrags der Auszubildenden auf "Weiterbeschäftigung" in der Berufungsinstanz

1. Erstrebt die Klägerin als Auszubildende ihre Weiterbeschäftigung "über den 23. Januar 2014 hinaus" als Bankkauffrau, wird daraus deutlich, dass es ihr letztlich um die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt geht und das Rechtsschutzziel nach der Begründung ihrer Klage eindeutig darauf gerichtet ist, dass sie von der Beklagten nach Maßgabe der tariflichen Regelung des § 16a TVAöD-AT in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. 2. Bei eindeutig feststehendem Prozessziel ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist; der Antrag der Klägerin ist daher (entgegen dem Wortlaut) nicht als Weiterbeschäftigungsantrag sondern als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 auszulegen.