LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2011
15 Sa 1556/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MTV Cockpit § 30 S. 1; MTV Cockpit § 30 S. 4; VTV Nr. 6 § 4 Anlage I Ziff. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 874/10

Tariflicher Ausschluss der Einmalzahlung für fliegendes Personal; unbegründete Zahlungsklage bei verspäteter Geltendmachung

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1556/10

DRsp Nr. 2011/8367

Tariflicher Ausschluss der Einmalzahlung für fliegendes Personal; unbegründete Zahlungsklage bei verspäteter Geltendmachung

1. Soweit gemäß Ziff. 4 VTV Nr. 6 § 4 Anlage I (TV "Einmalzahlung") Beschäftigte, die während des Kalenderjahres 2008 ausgetreten sind, die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 5.000 EUR brutto entsprechend zeitanteilig pro vollem Beschäftigungsmonat erhalten und Voraussetzung eines solchen Anspruchs die schriftliche Geltendmachung bei der Personalabteilung "innerhalb der Ausschlussfristen gemäß MTV Cockpit" ist, setzt diese Regelung für eine tarifliche Geltendmachung allein die Einhaltung der Ausschlussfristen des MTV Cockpit (exklusiv geregelt in § 30 MTV Cockpit) sowie die Art und Weise der Geltendmachung (schriftlich bei der Personalabteilung) voraus.