BAG - Urteil vom 13.12.2005
3 AZR 478/04
Normen:
Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München §§ 1 5 11 20 21 (i.d.F. der Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 74 vom 1. Januar 1998) ; TV-A 21 §§ 20 21 (i.d.F. der Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19. Mai 1999) ;
Fundstellen:
DB 2006, 1013
NZA 2006, 456
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 951/03
ArbG München, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12086/02

Tariflicher Ausschluss gesetzlicher Veränderungssperre für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer - gerichtliche Überprüfung tarifvertraglicher Eingriffe in Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 478/04

DRsp Nr. 2006/7485

Tariflicher Ausschluss gesetzlicher Veränderungssperre für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer - gerichtliche Überprüfung tarifvertraglicher Eingriffe in Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer

Orientierungssätze:1. Durch Tarifverträge kann die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG abbedungen werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG).2. Ob ein Tarifwerk an der Veränderungssperre festhalten will oder die neuen Tarifbestimmungen auf die Anwartschaften schon ausgeschiedener Beschäftigter angewendet werden sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des gesamten Tarifwerks. Bleibt dies im Ergebnis unklar, sind weitere Kriterien wie Tarifauskunft, Tarifpraxis und ggf. Tarifgeschichte zu prüfen.3. Tarifnormen, die in die Anwartschaft bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer eingreifen, werden nach den allgemeinen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und des darauf beruhenden Rückwirkungsverbotes überprüft.

Normenkette:

Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München §§ 1 5 11 20 21 (i.d.F. der Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 74 vom 1. Januar 1998) ; TV-A 21 §§ 20 21 (i.d.F. der Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom 19. Mai 1999) ;

Tatbestand: