BAG - Urteil vom 15.11.2006
10 AZR 769/05
Normen:
RTV 2004 (Gebäudereinigung) § 9 Ziff. 2.5 ; RTV 2000 (Gebäudereiniger-Handwerk) § 9 Ziff. 2.5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung
AuR 2006, 446
AuR 2006, 446
NZA-RR 2007, 560
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 882/05
ArbG Düsseldorf, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6568/04

Tariflicher Erschwerniszuschlag für Reinigung öffentlicher Toiletten - Flughafentoilette als Kunden- und Besuchertoilette

BAG, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 769/05

DRsp Nr. 2007/276

Tariflicher Erschwerniszuschlag für Reinigung öffentlicher Toiletten - Flughafentoilette als Kunden- und Besuchertoilette

Orientierungssätze:1. Die Regelung in § 9 Ziff. 2.5 RTV 2004, die ua. für die Reinigung öffentlicher Bedürfnisanstalten einen Erschwerniszuschlag vorsieht, knüpft an den Begriff der Bedürfnisanstalt in seiner allgemeinen Bedeutung als öffentliche Toilettenanlage an.2. Eine Toilette ist nur dann eine öffentliche Toilette, wenn sie allgemein zugänglich ist und auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für die Allgemeinheit bestimmt ist und jedermann zur Benutzung offensteht.3. Toiletten in einem Flughafengebäude sind auch dann keine öffentlichen Toiletten im Tarifsinne, wenn sie außerhalb des Sicherheitsbereiches des Flughafens liegen, sondern Kunden- und Besuchertoiletten, für deren Reinigung § 9 Ziff. 2.5 RTV 2004 den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag ausdrücklich ausschließt.

Normenkette:

RTV 2004 (Gebäudereinigung) § 9 Ziff. 2.5 ; RTV 2000 (Gebäudereiniger-Handwerk) § 9 Ziff. 2.5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Reinigung von Toilettenanlagen ein tariflicher Erschwerniszuschlag zusteht.