LAG Hamm - Urteil vom 17.11.2010
4 Sa 1388/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Einzelhandel NRW § 2 Abs. 6; MTV Einzelhandel NRW § 6 Abs. 1; MTV Einzelhandel NRW § 7 Abs. 1 Buchst. d; MTV Einzelhandel NRW § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2298/09

Tariflicher Nachtarbeitszuschlag im Einzelhandel bei Abschlussarbeiten nach Ladenschluss aufgrund eines vorab erstellten Dienstplans

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1388/10

DRsp Nr. 2011/8366

Tariflicher Nachtarbeitszuschlag im Einzelhandel bei Abschlussarbeiten nach Ladenschluss aufgrund eines vorab erstellten Dienstplans

Arbeitnehmer, die in einer Verkaufsstelle des Einzelhandels in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.10 Uhr aufgrund eines vorab erstellten Dienstplans Arbeitsleistungen erbringen, haben auch dann Anspruch auf Zahlung des tariflichen Nachtarbeitszuschlags von 55% nach § 7 Abs. 1 Buchst. d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV), wenn die Verkaufsstelle um 20.00 Uhr schließt und danach Abschlussarbeiten i.S.v. § 2 Abs. 6 MTV anfallen. Der reduzierte Zuschlagssatz von 40% nach § 7 Abs. 2 MTV betrifft ausschließlich Arbeiten, die über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.07.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV Einzelhandel NRW § 2 Abs. 6; MTV Einzelhandel NRW § 6 Abs. 1; MTV Einzelhandel NRW § 7 Abs. 1 Buchst. d; MTV Einzelhandel NRW § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Nachtarbeitszuschlags.