BAG - Urteil vom 24.02.1988
4 AZR 614/87
Normen:
BAT § 15a; BGB §§ 154, 155 ; BUrlG §§ 4, 5 ; GG Art. 9 ; MTV für die Schuhindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Oktober 1984 § 17 ; TVG § 1 ; TarVertrG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG
AuR 88, 188
BAGE 57, 334
BAGE 57, 335
BB 1988, 1822
BB 88, 1822
DB 1988, 1323
DB 1988, 1323, 1325
DRsp VI(638)71b-c
NZA 1988, 553
NZA 88, 553
RdA 88, 254
SAE 1989, 31
SAE 89, 31
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1686/86
ArbG Wesel, vom 06.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 699/86

Tariflicher Schlichtungsspruch: Tarifwirkung und Auslegungskriterien; Grenzen gerichtlicher Ausfüllung einer unbewussten Regelungslücke - Revision: Zulässigkeit

BAG, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 614/87

DRsp Nr. 1992/6118

Tariflicher Schlichtungsspruch: Tarifwirkung und Auslegungskriterien; Grenzen gerichtlicher Ausfüllung einer unbewussten Regelungslücke - Revision: Zulässigkeit

1. Hat ein Landesarbeitsgericht in seinem Urteil gesetzesgemäß nach § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision zugelassen, so wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch eine dem widersprechende falsche Rechtsmittelbelehrung weder beeinträchtigt noch beseitigt. 2. Sieht ein Schlichtungsspruch Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor, so besitzt er normative Tarifwirkung. Für die Auslegung eines solchen Schlichtungsspruches gelten daher auch die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung. 3. Enthält ein derartiger Schlichtungsspruch eine unbewusste Lücke, so kann diese von den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausgefüllt werden, wenn eine artverwandte und vergleichbare Regelung, auf die zurückgegriffen werden könnte, fehlt und mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nebeneinander bestehen. 4. Aus diesem Grund können die Gerichte für Arbeitssachen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer der Schuhindustrie, die in dem betreffenden Kalenderjahr ausscheiden, Ansprüche auf freie Tage nach dem Schlichtungsspruch vom 14. Februar 1985 besitzen.

Normenkette:

BAT § 15a; BGB §§ 154, 155 ; BUrlG §§ 4, 5 ; GG Art. 9 ;