BAG - Urteil vom 22.10.1991
9 AZR 433/90
Normen:
BGB § 847, § 1922 ; BMT-G IIBMT-G II (i.d.F. des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9. Januar 1987) § 47; BUrlG § 7 Abs. 4 ; SchwbG (1986) § 47 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG
AuA 1993, 189
BAGE 68, 373
BB 1992, 1793
DB 1992, 2092
DRsp VI(604)194b-c
EzA § 7 BUrlG Nr. 82
MDR 1993, 60
NJW 1992, 3317
NZA 1992, 3317
NZA 1993, 28
SAE 1993, 95
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 210/89
LAG Düsseldorf, vom 21.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 542/89

Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch - Vererblichkeit

BAG, Urteil vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 9 AZR 433/90

DRsp Nr. 1993/1255

Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch - Vererblichkeit

»Hat ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erfolglos von seinem früheren Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangt, kann deswegen ein - vererblicher - Schadenersatzanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ende eines Rechtsstreits stirbt, der über diesen Anspruch geführt wird.«

Normenkette:

BGB § 847, § 1922 ; BMT-G IIBMT-G II (i.d.F. des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9. Januar 1987) § 47; BUrlG § 7 Abs. 4 ; SchwbG (1986) § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Januar 1990 verstorbenen Ehemannes Walter W, der bei der Beklagten von 1968 bis Ende Mai 1988 als Schreiner beschäftigt war. Er war Schwerbehinderter und von 1984 bis zu seinem Ausscheiden freigestelltes Personalratsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

In dessen § 47 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 ist in der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung bestimmt:

"Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen.