Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Januar 1990 verstorbenen Ehemannes Walter W, der bei der Beklagten von 1968 bis Ende Mai 1988 als Schreiner beschäftigt war. Er war Schwerbehinderter und von 1984 bis zu seinem Ausscheiden freigestelltes Personalratsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Tarifbindung der
In dessen § 47 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 ist in der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung bestimmt:
"Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen.
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