BAG - Urteil vom 06.05.2014
9 AZR 758/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 271 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 8; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 14; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 20; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 22; Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 29. Oktober 2009) § 3; Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 29. Oktober 2009) § 4;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 104
BB 2015, 1335
BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 104
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2/12
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 671/11

Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Gebäudereinigerhandwerk

BAG, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 758/12

DRsp Nr. 2014/10926

Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Gebäudereinigerhandwerk

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 - 3 Sa 2/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 271 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 8; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 14; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 20; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 22; Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 29. Oktober 2009) § 3;