BAG - Urteil vom 26.05.2020
9 AZR 129/19
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 27 Nr. 5
AuR 2020, 485
EzA-SD 2020, 7
NZA-RR 2021, 21
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 568/18
ArbG Cottbus, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10421/17

Tariflicher Zusatzurlaub für Beschäftigte in ständiger Wechselschichtarbeit nur bei tatsächlicher ArbeitsleistungTariflicher Zusatzurlaub des Wechselschichtarbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung für die Dauer von höchstens sechs WochenErlöschen des tariflichen Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG

BAG, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 129/19

DRsp Nr. 2020/13877

Tariflicher Zusatzurlaub für Beschäftigte in ständiger Wechselschichtarbeit nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung Tariflicher Zusatzurlaub des Wechselschichtarbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung für die Dauer von höchstens sechs Wochen Erlöschen des tariflichen Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG

Orientierungssätze: 1. Soweit § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD -VKA den Anspruch auf Zusatzurlaub an die Voraussetzung knüpft, dass der Beschäftigte "ständig in Wechselschicht" arbeitet, erfordert dies grundsätzlich eine entsprechende tatsächliche Arbeitsleistung (Rn. 21). 2. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz findet sich in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD -VKA, der zufolge eine Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit ua. durch Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD -VKA unschädlich ist. Dies gilt ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts der Protokollerklärung jedoch nur "für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt". Im Hinblick auf das weitere Tatbestandmerkmal, den Anspruch auf die Wechselschichtzulage, trifft die Protokollerklärung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei dem in § 27 Abs. 1 TVöD -VKA formulierten Erfordernis, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 TVöD -VKA vorliegen müssen (Rn. 21).