BAG - Urteil vom 20.02.2008
4 AZR 53/07
Normen:
Manteltarifvertrag der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG § 12 § 12b § 27 ; Anlage B - Krankengymnasten; ZPO § 565 § 516 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 309 zu 22, 23 BAT 1975
NZA 2008, 1319
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 200/06 18 Sa 860/06
ArbG Berlin, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 17150/05

Tarifliches Eingruppierungsrecht - Eingruppierung eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten

BAG, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 53/07

DRsp Nr. 2008/16194

Tarifliches Eingruppierungsrecht - Eingruppierung eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten

Orientierungssätze: 1. Eine Tätigkeit als Physiotherapeut, der im Wesentlichen mit älteren und kranken Menschen arbeitet, kann unabhängig davon schwierig im tarifrechtlichen Sinne sein, ob die Behandlung von einem Physiotherapeuten allein oder mit einem weiteren Therapeuten durchgeführt wird. 2. Erfüllt ein einzugruppierender Arbeitnehmer die Merkmale eines von den Tarifvertragsparteien für einen Oberbegriff angeführtes Tätigkeitsbeispiel, erfüllt er grundsätzlich auch den Oberbegriff, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht.

Normenkette:

Manteltarifvertrag der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG § 12 § 12b § 27 ; Anlage B - Krankengymnasten; ZPO § 565 § 516 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.

Der am 30. Januar 1961 geborene Kläger ist gelernter Krankengymnast und seit dem 1. Januar 1999 als Physiotherapeut in dem Krankenheim der Beklagten in der G Straße in Berlin beschäftigt.