Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 03.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger absolvierte bei der Beklagten in Erfurt eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker, die er am 31.01.2003 erfolgreich beendete. In Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29.06.2002 (TV Ratio) übernahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme erfolgte in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V...) der Beklagten. Der befristete Arbeitsvertrag datiert auf den 01.02.2003 und endete nach Verlängerung am 31.10.2004. Der Arbeitsvertrag verweist auf die beim Arbeitgeber anwendbaren Tarifverträge und bestimmt in § 1 Ziffer 2:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|