LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2005
13 Sa 1079/05
Normen:
BGB § 126 ; MTV Deutsche Telekom § 5 § 15c ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 582/04

Tarifliches Schriftformerfordernis für Änderungsvertrag bei Versetzung auf Dauerarbeitsplatz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1079/05

DRsp Nr. 2006/20066

Tarifliches Schriftformerfordernis für Änderungsvertrag bei Versetzung auf Dauerarbeitsplatz

»Wird ein Arbeitnehmer, der befristet in einem Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers tätig ist, nach Bewerbung auf einen Dauerarbeitsplatz versetzt, kommt nicht konkludent ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande. Es bedarf eines Änderungsvertrages, für den nach § 5 MTV Deutsche Telekom konstitutiv Schriftform erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 126 ; MTV Deutsche Telekom § 5 § 15c ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 03.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten in Erfurt eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker, die er am 31.01.2003 erfolgreich beendete. In Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29.06.2002 (TV Ratio) übernahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme erfolgte in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V...) der Beklagten. Der befristete Arbeitsvertrag datiert auf den 01.02.2003 und endete nach Verlängerung am 31.10.2004. Der Arbeitsvertrag verweist auf die beim Arbeitgeber anwendbaren Tarifverträge und bestimmt in § 1 Ziffer 2: