LAG Hamm - Urteil vom 17.03.2011
17 Sa 2263/10
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 3; TV-AL II § 47 Nr. 1; TV-AL II § 47 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1117/09

Tarifliches Schriftformgebot für Kündigungsgründe; nichtige außerordentliche Kündigung eines Installateurs bei den Britischen Streitkräften

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 2263/10

DRsp Nr. 2011/11571

Tarifliches Schriftformgebot für Kündigungsgründe; nichtige außerordentliche Kündigung eines Installateurs bei den Britischen Streitkräften

Die Auslegung des § 47 Nr. 2 TV-AL II ergibt, dass auch die Kündigungsgründe dem Schriftformgebot des § 47 Nr. 1 TV-AL II unterliegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 19.03.2010 – 1 Ca 1117/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 3; TV-AL II § 47 Nr. 1; TV-AL II § 47 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigungen der Beklagten beendet ist.