BAG - Urteil vom 19.11.1996
9 AZR 640/95
Normen:
BGB § 151, § 613 a Abs. 1 Satz 1 - 3; Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW vom 1. März 1991 § 1, § 8; TVG § 4 Abs. 1 und 3 ; Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) Einzelhandel NRW vom 18. Mai 1985 § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 153 zu § 613 a BGB
AuA 1997, 133
BB 1997, 1589
DB 1996, 2448
DB 1997, 1473
NZA 1997, 890
ZIP 1997, 1512
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10284/93
LAG Köln, vom 14.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 450/95

Tarifliches Urlaubsgeld bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 640/95

DRsp Nr. 1997/4917

Tarifliches Urlaubsgeld bei Betriebsübergang

»1. Tarifliche Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgeld können nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB bei einem Betriebsübergang durch einen anderen, bei dem neuen Inhaber geltenden Tarifvertrag verschlechtert werden. 2. Wird den übernommenen Arbeitnehmern unmißverständlich vor dem Betriebsübergang vom neuen Inhaber bekanntgegeben, daß zu ihren Gunsten die Regelungen des verschlechternden Tarifvertrages solange nicht angewandt werden, bis ihr bisheriger tariflicher Besitzstand erreicht wird, so müssen sie davon ausgehen, ihnen solle der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erreichte Besitzstand durch eine vertragliche Abrede gesichert werden. Ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers besteht kein Anlaß zu der Annahme, der neue Inhaber wolle sich zu einer Anpassung des vor dem Betriebsübergang erreichten Besitzstands durch Berücksichtigung der späteren tariflichen Entgelterhöhungen ("Dynamisierung") verpflichten.«

Normenkette:

BGB § 151, § 613 a Abs. 1 Satz 1 - 3; Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW vom 1. März 1991 § 1, § 8; TVG § 4 Abs. 1 und 3 ; Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) Einzelhandel NRW vom 18. Mai 1985 § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsgelds für das Jahr 1993.