BAG - Urteil vom 13.11.2002
4 AZR 393/01
Normen:
BGB §§ 151 157 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 239
BAGE 103, 364
BAGReport 2003, 280
BB 2003, 1512
BB 2003, 2012
NJ 2003, 500
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 751/00
ArbG Magdeburg, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5692/99

Tarifrecht - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Ergänzende Vertragsauslegung; Einschlägiger Tarifvertrag bei einer ungewöhnlichen Fallgestaltung

BAG, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 393/01

DRsp Nr. 2003/7444

Tarifrecht - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Ergänzende Vertragsauslegung; "Einschlägiger Tarifvertrag" bei einer ungewöhnlichen Fallgestaltung

»Für die (ergänzende) Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die "für das Unternehmen einschlägigen Tarifverträge" ist vorrangig darauf abzustellen, welcher Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bei kongruenter Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis zwingend und unmittelbar gölte.« Orientierungssätze: 1. Änderungen des Arbeitsvertrages können auch dadurch zustande kommen, daß der Arbeitnehmer ein schriftliches Änderungsangebot des Arbeitgebers - hier: ein Rundschreiben - annimmt, ohne die Annahme dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären. 2. Wird im Arbeitsvertrag mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber auf die "für das Unternehmen einschlägigen Tarifverträge" verwiesen, so entsteht eine durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllende Lücke im Arbeitsvertrag, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an diese Tarifverträge infolge Auflösung des tariftragenden Arbeitgeberverbandes ausgeschlossen ist. 3. "Einschlägig" ist in solchen Fällen der Tarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis erfaßt.