LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 751/00
ArbG Magdeburg, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5692/99
Tarifrecht - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Ergänzende Vertragsauslegung; Einschlägiger Tarifvertrag bei einer ungewöhnlichen Fallgestaltung
BAG, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 393/01
DRsp Nr. 2003/7444
Tarifrecht - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Ergänzende Vertragsauslegung; "Einschlägiger Tarifvertrag" bei einer ungewöhnlichen Fallgestaltung
»Für die (ergänzende) Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die "für das Unternehmen einschlägigen Tarifverträge" ist vorrangig darauf abzustellen, welcher Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bei kongruenter Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis zwingend und unmittelbar gölte.«Orientierungssätze:1. Änderungen des Arbeitsvertrages können auch dadurch zustande kommen, daß der Arbeitnehmer ein schriftliches Änderungsangebot des Arbeitgebers - hier: ein Rundschreiben - annimmt, ohne die Annahme dem Arbeitgeber gegenüber zu erklären.2. Wird im Arbeitsvertrag mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber auf die "für das Unternehmen einschlägigen Tarifverträge" verwiesen, so entsteht eine durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllende Lücke im Arbeitsvertrag, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an diese Tarifverträge infolge Auflösung des tariftragenden Arbeitgeberverbandes ausgeschlossen ist.3. "Einschlägig" ist in solchen Fällen der Tarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis erfaßt.
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