BAG - Urteil vom 27.11.2002
4 AZR 540/01
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1278
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2.8.2001 - 1 Sa 451/00, 1 (2) Sa 454/00,
ArbG Neustrelitz, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2892/99

Tarifrecht - Bezugnahme eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale

BAG, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 540/01

DRsp Nr. 2003/7447

Tarifrecht - Bezugnahme eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale

Orientierungssätze: Mangels besonderer entgegenstehender Umstände, ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme "auf die Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, an die der Arbeitgeber gebunden ist", auch dann als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn der Arbeitnehmer kongruent tarifgebunden ist.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Januar 1999 die tarifliche Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag Ost (DRK-TV-O) in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (bis Mai 2000) zu zahlen.

Der am 2. Juni 1965 geborene Kläger trat am 9. März 1992 als Rettungssanitäter in den Dienst des beklagten Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Der Kläger ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied der DAG (jetzt ver.di); der Beklagte war bei der Einstellung des Klägers Mitglied der DRK Landestarifgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern. Demzufolge waren die Parteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages an die - auch - von der DAG und der Tarifgemeinschaft des DRK geschlossenen Tarifverträge gebunden.

In Ziff. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien ist ua. bestimmt: