Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Januar 1999 die tarifliche Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag Ost (DRK-TV-O) in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (bis Mai 2000) zu zahlen.
Der am 2. Juni 1965 geborene Kläger trat am 9. März 1992 als Rettungssanitäter in den Dienst des beklagten Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Der Kläger ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied der DAG (jetzt ver.di); der Beklagte war bei der Einstellung des Klägers Mitglied der DRK Landestarifgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern. Demzufolge waren die Parteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages an die - auch - von der DAG und der Tarifgemeinschaft des DRK geschlossenen Tarifverträge gebunden.
In Ziff. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien ist ua. bestimmt:
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