BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 537/02
Normen:
KSchG §§ 17 ff. ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 182
ZInsO 2004, 1155
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 11/02
ArbG Hamburg, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 31/01

Tarifrecht - Gleichbehandlung; Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte; Massenentlassung

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 537/02

DRsp Nr. 2004/4266

Tarifrecht - Gleichbehandlung; Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte; Massenentlassung

Orientierungssätze:Tarifwerke verschiedener Tarifvertragsparteien unterliegen nicht der Beurteilung anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Normenkette:

KSchG §§ 17 ff. ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.

Der 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit April 1979 als Hafenarbeiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 3.153,14 Euro beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag fand der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Die Beklagte ist als Tochterunternehmen der B AG & Co. ein Unternehmen der B-Gruppe, zu der auch die Unternehmen B GmbH (im Folgenden: B), W GmbH (im Folgenden: W), G GmbH & Co. KG, G B GmbH sowie S G mbH gehören. Geschäftsführer der Beklagten waren die Herren R und G (bis Februar 2000 Herr D). Herr K war als Prokurist und Leiter des Controlling tätig. Geschäftsführer der W war ebenfalls Herr R. Herr K war kaufmännischer Leiter.