BAG - Urteil vom 15.12.2005
6 AZR 227/05
Normen:
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) Nr. 3; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT, vom 23. Februar 1961) § 15 Abs. 1 S. 1 ; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG Nordrhein-Westfalen) § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ; Schulfinanzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchFG Nordrhein-Westfalen) § 5 Abs. 1 S. 1 lit. a ; Verordnung zur Ausführung des §5 SchFG Nordrhein-Westfalen (VO zu § 5 SchFG Nordrhein- Westfalen, idF der Bekanntmachung vom 22. April 2002, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2003, GVBl. NRW S. 814) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG Nordrhein-Westfalen (Lehrkräfte an Förderschulen) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 ; BBG § 79 ; BRRG § 48 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 332
BAGE 116, 346
BB 2006, 1916
NZA-RR 2007, 107
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2043/04
ArbG Krefeld, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2898/04

Tarifrecht - Tarifauslegung; Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer nach Auseinanderfallen der Arbeitszeit bei sonstigen Angestellten und Beamten

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 227/05

DRsp Nr. 2006/20387

Tarifrecht - Tarifauslegung; Höhe der Unterrichtsverpflichtung angestellter Lehrer nach Auseinanderfallen der Arbeitszeit bei sonstigen Angestellten und Beamten

»Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht. Damit hat sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an Sonderschulen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814) auf 27,5 Stunden erhöht.«

Orientierungssätze: 1. Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung. Die Tarifauslegung ergibt, dass die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten auch dann gelten, wenn die Wochenarbeitszeit der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht.