Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, als Lehrerin wöchentlich 27,5 Unterrichtspflichtstunden zu erteilen.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1974 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Sie unterrichtet derzeit an der Rheinischen Hörschule für Hörgeschädigte im Bereich des Schulamtes der Stadt Krefeld. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
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Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich.
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Nach den ebenfalls anwendbaren "
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