LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2005
5 Sa 2043/04
Normen:
BAT § 15 ; BAT Nr. 3 SR 2 L I; Schulfinanzgesetz NRW § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2898/04

Wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, Pflichtstundenzahl für beamtete und angestellte Lehrer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 2043/04

DRsp Nr. 2005/9438

Wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, Pflichtstundenzahl für beamtete und angestellte Lehrer

»1. Nach Nr. 3 SR 2 L I BAT ist § 15 BAT auf das Arbeitsverhältnis von Lehrern nicht anwendbar. 2. Das beklagte Land (NRW) ist deshalb auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW berechtigt, bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer auch die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer entsprechend anzupassen.«

Normenkette:

BAT § 15 ; BAT Nr. 3 SR 2 L I; Schulfinanzgesetz NRW § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, als Lehrerin wöchentlich 27,5 Unterrichtspflichtstunden zu erteilen.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1974 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Sie unterrichtet derzeit an der Rheinischen Hörschule für Hörgeschädigte im Bereich des Schulamtes der Stadt Krefeld. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

§ 15 Abs. 1 BAT lautet, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich.

...

Nach den ebenfalls anwendbaren "Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte" (SR 2 L I ) und der dortigen Ziffer 3 gilt: