Tarifrecht - Tarifpluralität; Metallhandwerk/Baugewerbe; Spezialität eines Metallhandwerkstarifvertrages gegenüber den Bautarifverträgen
Orientierungssätze: 1. Der Senat hält seine Rechtsprechung aufrecht, wonach auch bei einer Tarifpluralität nur der Tarifvertrag auf den gesamten Betrieb anwendbar ist, der ihm räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht, also spezieller ist. 2. Der Manteltarifvertrag für das Metallhandwerk in Hessen vom 17. Oktober 1995 und 13. August 1998 ist für einen Handwerksbetrieb, in dem auf auswärtigen Baustellen Stahl- und Aluminiumfassaden zugeschnitten, angepaßt, montiert und mit Glas- oder Blecheinsätzen versehen werden, spezieller als die Bautarifverträge.
Normenkette:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziff. 12, 37 ; Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk in Hessen (MTV, vom 17. Oktober 1995,gültig ab 1. November 1995, sowie vom 13. August 1998, gültig ab 1. September 1998) § 1 Abs. 2 ;