BAG - Urteil vom 29.11.2001
4 AZR 762/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 25 LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG (Bordpersonal);
Fundstellen:
AuA 2002, 85
AuR 2002, 351
BAGReport 2002, 310
BB 2002, 1920
DB 2002, 1838
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1524/99
ArbG Düsseldorf, vom 06.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8177/98

Tarifrecht; Arbeitslohn; Gleichbehandlung - Ungleiche tarifliche Vergütung; Tarifliche Neuregelung der Vergütung für das Bordpersonal nach Fusion mit der Tochtergesellschaft; erhebliche Erhöhung des Umgruppierungsbetrages bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän; Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz [Art. 3 Abs. 1 GG]; Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 762/00

DRsp Nr. 2002/11407

Tarifrecht; Arbeitslohn; Gleichbehandlung - Ungleiche tarifliche Vergütung; Tarifliche Neuregelung der Vergütung für das Bordpersonal nach Fusion mit der Tochtergesellschaft; erhebliche Erhöhung des Umgruppierungsbetrages bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän; Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz [Art. 3 Abs. 1 GG]; Stichtagsregelung

»Die erhebliche Erhöhung des tariflichen Umgruppierungsbetrages bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auch wenn dadurch in einer Übergangszeit Flugkapitäne nach der neuen tariflichen Regelung besser gestellt werden als vergleichbare Flugkapitäne, die unter den früheren tariflichen Regelungen befördert worden sind.« Orientierungssätze: 1. Es liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, von einem bestimmten Zeitpunkt an einen tariflichen Vergütungsbestandteil, hier den Umgruppierungsbetrag bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän, erheblich zu erhöhen (Stichtagsregelung).