LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2000
8 Sa 1524/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Vergütungs-TV Nr. 25 für das Bordpersonal, in Kraft getreten am 1.11.1997;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8177/98

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlungsgebot - Lebenseinkommen als Differenzierungsgrund

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 1524/99

DRsp Nr. 2002/3621

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlungsgebot - Lebenseinkommen als Differenzierungsgrund

Das Lebenseinkommen kann einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer neuen Tarifstruktur darstellen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Vergütungs-TV Nr. 25 für das Bordpersonal, in Kraft getreten am 1.11.1997;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob tarifvertragliche Vergütungsregelungen, nach denen der Kläger als Flugkapitän unter Umständen weniger verdient als nach ihm zum Flugkapitän geförderte Co-Piloten, gegen Art. 3 GG verstoßen.

Der Kläger ist seit dem 08.01.1990 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst als Co-Pilot und seit dem 12.12.1995 als Flugkapitän. Hierzu ist es zu diesem Zeitpunkt gekommen, weil die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Flugingenieur nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund des Tarifvertrages "Förderaufstieg" vom 01.07.1994, der heute nicht mehr gilt, angerechnet wurden.

Der Kläger ist Mitglied der DAG und der Vereinigung Cockpit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge zwischen der Beklagten und der DAG Anwendung.

Bei der Beklagten bestanden bis zum Jahr 1997 zwei Firmentarifverträge mit der DAG, die die Vergütung für das Personal regelten. Sie wurden jährlich neu ausgehandelt.