BAG - Urteil vom 15.10.2003
4 AZR 606/02
Normen:
Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken (i.d.F. vom 28. Mai 1997) § 1 Ziff. 3 Buchst. b § 6 Tarifgruppe 1 § 9 Ziff. 1 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 198
BAGE 108, 123
BAGReport 2004, 208
DB 2004, 1154
NZA 2004, 551
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 270/01
ArbG Kassel, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 247/00

Tarifrecht; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Teilzeitbeschäftigung - Ausschluss von nicht vollbeschäftigtem Reinigungspersonal aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages; Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985); Anpassung nach oben

BAG, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 606/02

DRsp Nr. 2004/4332

Tarifrecht; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Teilzeitbeschäftigung - Ausschluss von nicht vollbeschäftigtem Reinigungspersonal aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages; Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985); "Anpassung nach oben"

»Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht vollbeschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG).«

Orientierungssätze:1. Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985) gilt trotz der Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 auch für die Tarifvertragsparteien.2. Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht vollbeschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG).