LAG Berlin, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1333/0411 Sa 1593/04
ArbG Berlin, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2062/04
Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in öffentlich geförderter Großforschungseinrichtung
BAG, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 584/05
DRsp Nr. 2006/22856
Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in öffentlich geförderter Großforschungseinrichtung
»Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet.«
Orientierungssätze:1. Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet (= Leitsatz).2. Wird geltend gemacht, das Vergütungssystem des Arbeitgebers sei intransparent und werde nicht durchgängig angewendet, liegt darin noch keine schlüssige Behauptung einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
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