BAG - Urteil vom 14.06.2006
5 AZR 584/05
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; BAT-O § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 200 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AuR 2006, 372
BAGE 118, 268
BB 2006, 2088
DB 2006, 2070
NJ 2006, 526
NZA 2007, 221
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1333/04 11 Sa 1593/04
ArbG Berlin, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2062/04

Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in öffentlich geförderter Großforschungseinrichtung

BAG, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 584/05

DRsp Nr. 2006/22856

Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in öffentlich geförderter Großforschungseinrichtung

»Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet.«

Orientierungssätze:1. Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet (= Leitsatz).2. Wird geltend gemacht, das Vergütungssystem des Arbeitgebers sei intransparent und werde nicht durchgängig angewendet, liegt darin noch keine schlüssige Behauptung einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.