Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Übergangsgeldes.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Bundeswehrkrankenhaus in U zunächst in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis zum 30. November 1995 und sodann - nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1997 bei einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts - wieder ab dem 1. November 1997 beschäftigt. Der am 3. November 1997 von den Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
"...
§ 2
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