BAG - Urteil vom 11.09.2003
6 AZR 452/02
Normen:
Tarifvertrag (vom 24. Juli 1996) über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages (UmzugsTV - vom 20. Juli 1991) zur Vollendung der Einheit Deutschlands § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 479/02
ArbG Berlin, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 25035/01

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Anrechnung von Ministerialzulage auf Ausgleichszulage

BAG, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 452/02

DRsp Nr. 2004/920

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Anrechnung von "Ministerialzulage" auf Ausgleichszulage

Orientierungssätze: Auf eine Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV ist eine Zulage gemäß § 2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden ("Ministerialzulage") anzurechnen.

Normenkette:

Tarifvertrag (vom 24. Juli 1996) über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages (UmzugsTV - vom 20. Juli 1991) zur Vollendung der Einheit Deutschlands § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszulage.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Berlin als chemisch-biologische Assistentin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin war unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT beschäftigt.