BAG - Urteil vom 27.03.2014
6 AZR 621/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD -AT § 6 Abs. 3 S. 3; TVöD -AT § 24 Abs. 1 S. 1; TVöD -AT § 37 Abs. 1 S. 1; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 6 (Bund); EFZG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 6 Nr. 4
AuR 2014, 249
BB 2014, 1332
NZA-RR 2014, 500
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1750/11
ArbG Rheine, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 487/11

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Wochenfeiertag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT auf die Überstundenvergütung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V (Bund)

BAG, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 621/12

DRsp Nr. 2014/7490

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen Wochenfeiertag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT auf die Überstundenvergütung nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD -BT-V (Bund)

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst ist. § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist. 2. Aus § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD -AT ergibt sich kein Zahlungsanspruch, sondern eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Rechtsfolge muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit bewirkt eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden.