LAG Hamm - Urteil vom 24.05.2012
11 Sa 1750/11
Normen:
TVöD § 6 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 487/11

Ausgleich für dienstplanmäßig ausgefallene Stunden an einem Feiertag

LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1750/11

DRsp Nr. 2012/14876

Ausgleich für dienstplanmäßig ausgefallene Stunden an einem Feiertag

1. a) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. b) Entsprechend der zugehörigen Protokollerklärung betrifft die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag freihaben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. Dienstplanmäßig ausgefallene Stunden im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD liegen vor, wenn der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Feiertag ist, nicht aber, wenn der Arbeitgeber die Feiertage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart.

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.10.2011 – 3 Ca 487/11 – wird auf Kosten der Berufungsklägerin und Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 6 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Ausgleich für dienstplanmäßig ausgefallene Stunden an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt. Es handelt sich um den Ostermontag des Jahres 2010 (05.04.2010).