BAG - Urteil vom 27.11.2002
4 AZR 661/01
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 256 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1296
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern - 27.8.2001 - 5 (1) Sa 397/00,
ArbG Schwerin, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 528/00

Tarifrecht; Prozeßrecht - Feststellungsklage: Feststellungsinteresse; Bezugnahme eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale; Auslegung typischer Vertragsklauseln durch das Revisionsgericht

BAG, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 661/01

DRsp Nr. 2003/7448

Tarifrecht; Prozeßrecht - Feststellungsklage: Feststellungsinteresse; Bezugnahme eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale; Auslegung typischer Vertragsklauseln durch das Revisionsgericht

Orientierungssätze: 1. Für eine Feststellungsklage, daß ein bestimmtes Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, besteht regelmäßig das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung nur für einzelne Tarifansprüche erstrebt wird. 2. Die Auslegung typischer Vertragsklauseln kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden. 3. Eine dynamische Bezugnahme auf das einschlägige Tarifwerk in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 256 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Januar 1999 die tarifliche Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag Ost (DRK-TV-O) in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu zahlen.