BAG - Beschluss vom 17.04.2012
1 ABR 5/11
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifzuständigkeit Nr. 23
ArbRB 2012, 303
AuR 2012, 415
BAGE 141, 110
EzA-SD 2012, 14
MDR 2012, 1298
NZA 2012, 1104
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 3/10
ArbG Hamburg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 17/08

Tarifrecht; Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft; Unwirksamkeit eines Tarifvertrags bei Fehlen der Tarifzuständigkeit; Gegenstand des Beschlussverfahrens

BAG, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 5/11

DRsp Nr. 2012/18037

Tarifrecht; Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft; Unwirksamkeit eines Tarifvertrags bei Fehlen der Tarifzuständigkeit; Gegenstand des Beschlussverfahrens

Die Festlegung des Organisationsbereichs der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. im Anhang ihrer ab dem 12. Juni 2009 und ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen ist unwirksam. Für Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Unternehmen und Branchen, die außerhalb kaufmännischer und verwaltender Berufe tätig sind, ist die DHV nicht tarifzuständig. Orientierungssätze: 1. Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung der Vereinigung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dessen Reichweite muss für die handelnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein. 2. Für die Bestimmung des Organisationsbereichs einer Tarifvertragspartei ist deren Satzung ggf. auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. 3. Eine Gewerkschaft kann ihre Tarifzuständigkeit nicht von ihrer Repräsentativität abhängig machen. 4. Fehlt einer der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags die Tarifzuständigkeit, ist der Tarifvertrag unwirksam