LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.07.2022
5 Sa 284/21
Normen:
VO (EG) 1893/2006 Anhang I; Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 2008 - WZ 2008) Abschn. C Verarbeitendes Gewerbe Abt. 11;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 38/21

Tarifübliche VergütungErmittlung des Wirtschaftsgebiets bei ortsgebunden tätigen BetriebenRäumlicher Geltungsbereich eines FlächentarifvertragsSittenwidriges und wucherähnliches RechtsgeschäftSubjektives Moment des Lohnwuchers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 284/21

DRsp Nr. 2022/12240

Tarifübliche Vergütung Ermittlung des Wirtschaftsgebiets bei ortsgebunden tätigen Betrieben Räumlicher Geltungsbereich eines Flächentarifvertrags Sittenwidriges und wucherähnliches Rechtsgeschäft Subjektives Moment des Lohnwuchers

1. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. 2. Wirtschaftsgebiet ist bei ortsgebunden tätigen Unternehmen regelmäßig der räumliche Bereich, in dem die Betriebsstätte liegt und aus dem der wesentliche Teil des Personals stammt. 3. Der räumliche Geltungsbereich eines Flächentarifvertrages kann über ein bestimmtes Wirtschaftsgebiet hinausgehen.

1. Nach § 138 Abs. 1 BGB sind Geschäfte nichtig, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten.