LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 96/15
ArbG Kaiserslautern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1234/14
Tarifverträge als Normsetzung einer kollektiv ausgeübten PrivatautonomieZulässige Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei Berücksichtigung berufstypischer tatsächlicher Besonderheiten des jeweiligen Gewerbezweiges
BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 856/15
DRsp Nr. 2017/10275
Tarifverträge als Normsetzung einer kollektiv ausgeübten PrivatautonomieZulässige Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei Berücksichtigung berufstypischer tatsächlicher Besonderheiten des jeweiligen Gewerbezweiges
Orientierungssätze:1. Die Tarifvertragsparteien unterliegen beim Abschluss von Tarifverträgen keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie. Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Rechtsprechung jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben.2. Soweit § 6 MRTV für Sicherheitsmitarbeiter eine längere monatliche Regelarbeitszeit als für Angestellte vorsieht, führt dies nicht zu einer mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1GG nicht zu vereinbarenden Schlechterstellung der Sicherheitsmitarbeiter. Die tariflichen Regelungen tragen vielmehr erkennbar den berufstypischen tatsächlichen Besonderheiten im Wach- und Sicherheitsgewerbe Rechnung.
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