LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2015
2 Sa 96/15
Normen:
MTV-Sicherheitsdienstleistungen BRD § 6; TV-Sicherheitsdienstleistungen Rheinland-Pfalz und Saarland § 5 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1234/14

Mehrarbeitszuschlag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 96/15

DRsp Nr. 2016/194

Mehrarbeitszuschlag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

Im Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland ist für Sicherheitsmitarbeiter in § 6 keine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden festgelegt, bei deren Überschreitung nach § 5 Nr. 4 des Tarifvertrags vom 07. März 2014 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland Pfalz und Saarland ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen wäre.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.01.2015 - 2 Ca 1234/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6,93 EUR seit 16.08.2014 und aus 9,72 EUR seit 16.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9.

III.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV-Sicherheitsdienstleistungen BRD § 6; TV-Sicherheitsdienstleistungen Rheinland-Pfalz und Saarland § 5 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Mehrarbeitszuschläge.