BAG - Urteil vom 30.08.1989
4 AZR 222/88
Normen:
BetrVG § 37 ; RTV Poliere (Rahmentarifvertrag für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978) § 6 Nr. 1 Satz 3; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 118 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
ARST 1990, 56
DB 1990, 51
NZA 1990, 492
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Solingen, vom 20.01.1988vom 01.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1573/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 898/87

Tarifvertrag: Auslegung - Begriff der völlig ruhenden Arbeit

BAG, Urteil vom 30.08.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 222/88

DRsp Nr. 2001/5212

Tarifvertrag: Auslegung - Begriff der völlig ruhenden Arbeit

Völlig ruhende Arbeit i.S. von § 6 Nr. 1 Satz 3 des Rahmentarifvertrages für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12.6.1978 liegt vor, wenn dem Polier oder Schachtmeister weder eine Arbeit als Polier oder Schachtmeister noch eine andere Arbeit übertragen werden kann. Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Betriebsratssitzungen oder Wahlvorstandssitzungen ist keine Unterbrechung der völlig ruhenden Arbeit.

Normenkette:

BetrVG § 37 ; RTV Poliere (Rahmentarifvertrag für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978) § 6 Nr. 1 Satz 3; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger steht seit 1979 als Schachtmeister in den Diensten des beklagten Bauunternehmens. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 (RTV Poliere), der im Klagezeitraum in der Fassung vom 26. September 1984 galt, Anwendung.