BAG - Urteil vom 27.07.1956
1 AZR 430/54
Normen:
TVG § 3 § 4 § 9 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich
AuR 1957, 26
BAGE 3, 303
BB 1956, 958
SAE 1956, 222
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt - Urteil - III LA 228/54 - 02.09.1954,
ArbG Frankfurt - Urteil - 4/2 A 1644/53 - 02.04.1954,

Tarifvertrag: Auslegung von Verweisungsklauseln

BAG, Urteil vom 27.07.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 430/54

DRsp Nr. 2007/23010

Tarifvertrag: Auslegung von Verweisungsklauseln

»Bestimmt ein Tarifvertrag, daß die Entlohnung derjenigen Arbeitnehmer, die ihren Tätigkeitsmerkmalen nach nicht unter diesen Tarif fallen, nach den jeweiligen Lohn- und Gehaltsfachtarifen erfolgt, so hat diese Bestimmung keine konstitutive Bedeutung. Sie besagt nur, daß der Tarifvertrag hinter etwa bestehenden anderen für die Arbeitsverhältnisse geltenden Tarifverträgen zurücktreten soll, aber nur dann, wenn eine Tarifbindung an diese anderen Tarifverträge als solche sowie eine entsprechende Tarifzuständigkeit des in Bezug genommenen Tarifvertrages besteht. Die Tarifvertragsparteien können somit ihre Befugnis und ihre Zuständigkeit, Normen zu setzen, nicht durch Verweisung auf einen jeweils unter anderen Tarifvertragsparteien geltenden Tarifvertrag ganz oder teilweise auf diese anderen Tarifparteien delegieren.«

Normenkette:

TVG § 3 § 4 § 9 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: