LAG Hamm - Urteil vom 17.01.2019
11 Sa 357/18
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1511/17

Tarifvertrag für VersorgungsbetriebeUmfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers im Geltungsbereich des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 357/18

DRsp Nr. 2019/16097

Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers im Geltungsbereich des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe

1. Im Geltungsbereich des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe ist ein Arbeitgeber befugt, einen Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts zur Ableistung von Rufbereitschaft anzuweisen, wenn dies betrieblich notwendig ist. 2. Dem entspricht jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Rufbereitschaft anzuordnen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit jahrelang Rufbereitschaft geleistet hat und er durch die Rücknahme der Anordnung finanziellen Nachteil erleidet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.02.2018 - 1 Ca 1511/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rufbereitschaftszulagen für April und Mai 2017 in Anspruch.

1) 2) 1. 2.