BAG - Urteil vom 10.10.1989
3 AZR 200/88
Normen:
VRG § 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 100
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Vorruhestand
DB 1990, 637
EzA § 2 VRG Bauindustrie Nr. 4
NZA 1990, 564
VersR 1990, 641
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 04.02.1988vom 15.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 80/87 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 342/87

Tarifvertrag: Funktionen - Schutz des Arbeitnehmers vor wirtschaftlicher Überlegenheit des Arbeitgebers - Ordnungsfunktion durch Schaffung einer festen Kalkulationsgrundlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - Verteilungsfunktion durch Regelung der Soziallasten der Unternehmen

BAG, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 200/88

DRsp Nr. 2001/5176

Tarifvertrag: Funktionen - Schutz des Arbeitnehmers vor wirtschaftlicher Überlegenheit des Arbeitgebers - Ordnungsfunktion durch Schaffung einer festen Kalkulationsgrundlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - Verteilungsfunktion durch Regelung der Soziallasten der Unternehmen

1. Nach dem Vorruhestandstarifvertrag für das Baugewerbe vom 26. September 1984 sind bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Das Vorruhestandsgeld wird für die gesamte Dauer des Vorruhestandes nur einmal bei der Versetzung in den Vorruhestand berechnet. Die jährlichen Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze führen zu keiner Änderung des Vorruhestandsgeldes. 2. Mit dem Vorruhestandsänderungstarifvertrag vom 17. Dezember 1985 wollten die Tarifvertragsparteien auch für die bereits im Vorruhestand lebenden Arbeitnehmer die Dynamisierung der Vorruhestandsleistungen auf 1,5 v. H. absenken. 3. Der Senat lässt offen, ob durch Tarifvertrag die Rechtsverhältnisse der bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer geregelt werden können. Eine Änderung der Rechte und Pflichten im Vorruhestandsverhältnis ist jedenfalls möglich. Insoweit betrachtet das VRG das Vorruhestandsverhältnis als Arbeitsverhältnis.