LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2016
1 Sa 1/16
Normen:
TV-ATZ § 5 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2036
EzA-SD 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 73/15

Tarifvertragliche Abfindung wegen Rentenkürzung bei AltersteilzeitUnbegründete Zahlungsklage bei Ausbleiben der Rentenkürzung infolge Rechtsänderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 1/16

DRsp Nr. 2016/12696

Tarifvertragliche Abfindung wegen Rentenkürzung bei AltersteilzeitUnbegründete Zahlungsklage bei Ausbleiben der Rentenkürzung infolge Rechtsänderung

Die Bestimmung in § 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ, wonach Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, für je 0,3 % Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 % der Vergütung erhalten, ist dahingehend auszulegen, dass die Rentenkürzung tatsächlich eingetreten sein muss. Es ist nicht maßgebend, dass eine Rentenkürzung im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu erwarten war (Zusammenhang: Wegfall einer erwarteten Rentenkürzung nach Einführung der "Rente mit 63" ab dem 01.07.2014).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.11.2015 - 5 Ca 73/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-ATZ § 5 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden: "TV ATZ") hat.

1. 2.