BAG - Urteil vom 16.11.2010
9 AZR 589/09
Normen:
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (vom 25. Mai/3. Juni 1992 - Bayerischer Rundfunk) Nr. 2.1.1, 4.3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 734/08
ArbG München, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 241/08

Tarifvertragliche Ausgleichszahlungen an arbeitnehmerähnliche Personen; Deckelung des auszugleichenden Einkommens auf das höchste Tarifgehalt

BAG, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 589/09

DRsp Nr. 2011/2155

Tarifvertragliche Ausgleichszahlungen an arbeitnehmerähnliche Personen; Deckelung des auszugleichenden Einkommens auf das höchste Tarifgehalt

Orientierungssätze: Ziff. 2.1.1 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen vom 25. Mai/3. Juni 1992 (Bayerischer Rundfunk) begrenzt die tarifvertraglich zugunsten der Verstetigung des Einkommens arbeitnehmerähnlicher Personen geschaffenen Ausgleichsansprüche auf das höchste Tarifgehalt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. März 2009 - 10 Sa 734/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (vom 25. Mai/3. Juni 1992 - Bayerischer Rundfunk) Nr. 2.1.1, 4.3;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach einem für arbeitnehmerähnliche Personen abgeschlossenen Tarifvertrag.

Die Beklagte, eine Rundfunkanstalt in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigte die Klägerin als freie Mitarbeiterin. Das Vertragsverhältnis begann spätestens 1998 und endete am 28. Februar 2007.