LAG München - Urteil vom 14.08.2003
2 Sa 169/03
Normen:
MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbes Bayern) § 7 § 18 § 13 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 429/03

Tarifvertragliche Ausschlussfristen für das laufende und beendete Arbeitsverhältnis - Wirksamkeit einmonatiger Ausschlussfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 169/03

DRsp Nr. 2006/2921

Tarifvertragliche Ausschlussfristen für das laufende und beendete Arbeitsverhältnis - Wirksamkeit einmonatiger Ausschlussfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»1. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausschlussfrist für das laufende Arbeitsverhältnis und eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, so gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein die zweite, kürzere Frist, auch wenn die erste längere Frist noch nicht abgelaufen ist.2. Eine in einem Tarifvertrag geregelte einmonatige Ausschlussfrist ist wirksam.«

Normenkette:

MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbes Bayern) § 7 § 18 § 13 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob Restvergütungsansprüche des Klägers für Oktober und November 2001 sowie der Anspruch des Klägers auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2001 verfallen sind.

Der Kläger war vom 1.8.1992 bis 16.11.2001 bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag Nr. 7 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 22.11.2000 (MTV) Anwendung. § 18 MTV lautet: