BSG - Urteil vom 12.09.1991
5 RJ 34/90
Normen:
BAT ; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1276 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17

Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 5 RJ 34/90

DRsp Nr. 1998/7764

Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

1. Nicht nur für den Wert des bisherigen Berufs, sondern in auch für den Wert der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten ist die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit maßgebend (Anschluß an BSG vom 14.5.1991 - 5 RJ 82/89). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAT ; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1276 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die am 23. August 1958 geborene Klägerin absolvierte vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1978 eine Ausbildung zur Zahntechnikerin. Nach deren erfolgreichem Abschluß war sie vom 1. August 1978 bis zum 30. September 1984 und vom 1. Juli 1985 bis zum 30. September 1986 als Zahntechnikerin beschäftigt. Vom 19. Mai 1986 bis zum 25. Juli 1987 war die Klägerin arbeitunfähig krank und erhielt Krankengeld bzw Übergangsgeld. In der Zeit vom 5. Mai 1987 bis zum 2. Juni 1987 wurde eine von der Beklagten als medizinische Maßnahme zur Rehabilitation gewährte Heilbehandlung der Klägerin in den Kliniken am B in Bad S durchgeführt.

Ihren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw BU vom 19. August 1987 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 1987 ab.

Ihre Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 13. April 1989 abgewiesen.