LAG Berlin - Urteil vom 12.08.2005
6 Sa 73/05
Normen:
TV Ratio 2002 § 5 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 49 Ca 12510/04

Tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts

LAG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 73/05

DRsp Nr. 2005/18685

Tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts

»Eine tarifvertragliche Direktionsrechtserweiterung ist mit dem Günstigkeitsprinzip aus § 4 Abs. 3 TVG vereinbar, wenn der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen ist.«

Normenkette:

TV Ratio 2002 § 5 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die am .... 1951 geborene Klägerin steht seit dem 01. Januar 1982 in den Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Sie genießt aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 47 TVAng DP-Ost besonderen Kündigungsschutz.

Zuletzt wurde die Klägerin im Ressort Qualität- und Netzmanagement der Technik-Niederlassung Potsdam als Sachbearbeiterin beschäftigt mit einer Vergütung nach Gruppe T 7 des Entgeltrahmentarifvertrages.

Durch die Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29. Juni 2002 (TV Ratio 2002) wurde für den Fall notwendiger Personalbedarfsreduzierungen die Durchführung eines sog. Clearingverfahrens zur Ermittlung derjenigen Arbeitnehmer nach persönlichen und sozialen Gesichtspunkten geregelt, die für eine Versetzung zur Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V. auszuwählen waren.