ArbG Kiel - Beschluss vom 10.12.2009
1 Ca 2203 d/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a; ArbGG § 48 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1; ArbGG § 48 Abs. 2 S. 2; TV Zeitarbeit DB § 28;
Fundstellen:
AuR 2010, 85

Tarifvertragliche Gerichtsstandsvereinbarung für Bestandsstreitigkeiten

ArbG Kiel, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ca 2203 d/09

DRsp Nr. 2010/2027

Tarifvertragliche Gerichtsstandsvereinbarung für Bestandsstreitigkeiten

1. Die Tarifvertragsparteien sind gesetzlich berechtigt, auch in arbeitsvertraglichen Bestandsstreitigkeiten einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren; § 48 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ArbGG ist dahingehend zu verstehen, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis auch solche über den Bestand des Arbeitsverhältnisses umfassen. 2. § 28 TV Zeitarbeit DB umfasst auch Bestandsstreitigkeiten; aus dem Begriff "Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis" lässt sich sprachlich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass damit Bestandsstreitigkeiten bezüglich eines solchen Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sind.

1. Das Passivrubrum wird wie folgt geändert:

"B.".

2. Das Arbeitsgericht Kiel erklärt sich für örtlich unzuständig. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a; ArbGG § 48 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1; ArbGG § 48 Abs. 2 S. 2; TV Zeitarbeit DB § 28;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage. Die Parteien verbindet ein Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Anwendung des Tarifvertrags der DB Z... GmbH/Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung