Der am 12.02.1978 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.2001 bis zum Bestehen seiner Abschlussprüfung am 06.07.2004 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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