LAG Köln - Urteil vom 06.07.2005
3 Sa 294/05
Normen:
TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3235/04

Tarifvertragliche Regelung zur Übernahme von Auszubildenden - Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers zum Merkmal der persönlichen Eignung

LAG Köln, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 294/05

DRsp Nr. 2005/20010

Tarifvertragliche Regelung zur Übernahme von Auszubildenden - Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers zum Merkmal der persönlichen Eignung

»1. Unter "persönlicher Eignung" im Sinne von § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom als Voraussetzung für eine Übernahme als Auszubildenden sind ausschließlich solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Anschlussarbeitsverhältnisses gewährleisten.2. Bei der Ausfüllung dieses Merkmals hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.«

Normenkette:

TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom § 15 ;

Tatbestand:

Der am 12.02.1978 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.2001 bis zum Bestehen seiner Abschlussprüfung am 06.07.2004 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.