LAG Köln - Urteil vom 12.07.2005
9 Sa 24/05
Normen:
RTV Maler mit Lackierhandwerk vom 30.3.1992 § 49 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1143/04

Tarifvertragliche Verfallfrist bei Kündigungsschutzklage gegen einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne Ausspruch einer Änderungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 24/05

DRsp Nr. 2005/20008

Tarifvertragliche Verfallfrist bei Kündigungsschutzklage gegen einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne Ausspruch einer Änderungskündigung

»1. Die Ausnahmeregelung unter § 49 Abs. 2 S. 1 Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackierhandwerk vom 30. März 1992, wonach die Verfallfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, erst nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens beginnt, findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber - ohne Ausspruch einer Änderungskündigung - einseitig Kurzarbeit anordnet und der Arbeitnehmer gleichwohl eine Änderungskündigungsschutzklage erhebt.2. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Arbeitgeber habe ihn treuwidrig von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten, weil er in dem Kündigungsrechtsstreit weder gegenüber ihm noch gegenüber dem Gericht klargestellt habe, dass er keine Änderungskündigung ausgesprochen habe.«

Normenkette:

RTV Maler mit Lackierhandwerk vom 30.3.1992 § 49 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Verzugslohn für die Zeit von November 2002 bis Juli 2003 zusteht oder ob dieser Anspruch verfallen ist.